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Corona-Schutz-Verordnung 8.11. - 25.11.
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Leipziger Sports,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Kabinett der Sächsischen Staatsregierung hat in einer Sondersitzung
eine neue Corona-Schutz-Verordnung für den Freistaat beschlossen hat.
Diese tritt mit dem 8. November 2021 in Kraft und ist bis einschließlich
25. November 2021 gültig.
Mit dieser Information möchten wir sie auf die Veränderungen der neuen
Verordnung hinweisen.
Ich bitte sie die nachfolgenden Informationen sorgfältig und bis zum Ende
durchzulesen!
In Reaktion auf die aktuelle Infektionslage sowie das weiterhin dynamische
Infektions-geschehen wurden Anpassungen an den Bestimmungen in der
Vorwarn- und Überlastungsstufe vorgenommen.
Die Regelungen bei Überschreitung der Inzidenz von 35 (§7) sind
unverändert.
In der Vorwarnstufe (§8) reicht die 3G-Regelung als Zugangsvoraussetzung
zu Einrichtungen (Innengastronomie, Veranstaltungen und Feste in
Innenräumen, den Innenbereich von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, den
Innenbereich von Clubs, Bars und Diskotheken sowie sämtliche
Großveranstaltungen) fortan nicht mehr aus. Hier besteht ab sofort die
Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises (?2G?). Sport im
Innenbereich wird hierbei nicht explizit erwähnt.
Während der Geltung der Vorwarnstufe sind private Zusammenkünfte im
öffentlichen oder privaten Raum nur mit bis zu zehn Personen unabhängig
von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zum vollendeten
16.Lebensjahr, Geimpfte oder genesene Personen bleiben unberücksichtigt.
Laut Sächsischem Sozialministerium gilt Amateursport, egal ob in Form von
Training oder Wettkampf, in Sachsen als eine Form der privaten
Zusammenkunft. Insofern gelten für den Sport ab sofort ebenfalls diese
Kontaktbeschränkungen.
Mit Erreichen der Überlastungsstufe (§9) besteht für den Sport im
Innenbereich die Pflicht zur Vorlage eines lmpf- oder Genesenennachweises
(?2G?).
Während der Geltung der Überlastungsstufe sind private Zusammenkünfte im
öffentlichen oder privaten Raum nur den Angehörigen eines Hausstands, in
Begleitung der Partnerin oder des Partners mit einer weiteren Person
gestattet. Kinder bis zum vollendeten 16.Lebensjahr, Geimpfte oder
genesene Personen bleiben unberücksichtigt.
Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die
einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr bzw. die noch nicht eingeschult wurden sowie Personen die
entweder genesen oder vollständig geimpft sind.
Kürzere Fristen bei Über- und Unterschreitungen von Schwellenwerten
Eine weitere grundlegende Veränderung betrifft den Mechanismus des
Inkrafttretens von Vorwarn- und Überlastungsstufe. Eine kürzere Frist, die
"3+2-Regelung", ersetzt hier die bisherige "5+2-Regelung". Damit müssen
die jeweiligen Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen über-
oder unterschritten sein, bevor am übernächsten Tag die Vorwarn- oder
Überlastungsstufe gilt bzw. nicht mehr gilt.
Im Falle der 7-Tage-Inzidenz von 35 findet weiterhin die "5+2-Regelung"
Anwendung.
Unabhängig vom Infektionsgeschehen bleibt grundsätzlich erlaubt:
Die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen
Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie
für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader,
lizenzierte Profisportlerinnen und ?sportler, Berufssportlerinnen und
?sportler und Nachwuchsleistungssportlerinnen und ?sportler, die in einem
Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainieren.
Pandemiebedingte Schließungen von Schulsporthallen:
Die von pandemiebedingten Schließungen betroffenen Schulsporthallen sind
ab Mittwoch wieder uneingeschränkt nutzbar. Sollten sie in diesem
Zusammenhang keine Information bekommen haben, können sie davon ausgehen,
dass ihre Sportanlage nutzbar ist. Über bauliche Einschränkungen werden
betroffene Vereine rechtzeitig informiert, sofern diese bestehen.
Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeitszeitraum
bis zum 25.11.2021 finden Sie auf der Webseite Amtliche Bekanntmachungen
des Freistaates Sachsen.
Die aktuellen Zahlen für Leipzig finden Sie auf der Seite Informationen
zum Coronavirus der Stadt Leipzig sowie auf der Seite Infektionsfälle in
Sachsen des Freistaates Sachsen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung
zur Sportstättenvergabe (Telefon 0341 123-9425/ -9426)
sowie das Sachgebiet Objektverwaltung/ Objektbewirtschaftung für die
Pachtsportvereine (Telefon 0341 123-9440 / -9429) gern zur Verfügung.
Gern verweisen wir auch auf die Corona FAQ (häufig gestellte Fragen) des
Landessportbundes Sachsen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Büchel
Amtsleiterin
_____________________________________
Stadt Leipzig, Der Oberbürgermeister
Dezernat Umwelt, Klima, Ordnung und Sport
Amt für Sport
Am Sportforum 3, 04105 Leipzig
Tel.: 0341/ 123 9401
E-Mail:
Internet: http://www.leipzig.de