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neue Coronaschutzverordnung
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Leipziger Sports,
sehr geehrte Damen und Herren,
Ab dem 23.09.2021 gilt in Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung.
Nachfolgend haben wir Ihnen die gültigen Regelungen für den Trainings- und
Wettkampfbetrieb auf den kommunalen Sportanlagen zusammengestellt.
Allgemeiner Hinweis
Das Erreichen einer der u.g. Stufen wird durch den Oberbürgermeister
öffentlich bekannt gegeben. Aktuell gelten die Maßnahmen der Inzidenzstufe
über 35.
Sieben-Tage-Inzidenz von 35 (§ 7)
Ist der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 35 an fünf Tagen in Folge in der
Stadt Leipzig überschritten, besteht gemäß § 7 ab dem übernächsten Tag für
Sport im Innenbereich die Pflicht zur Vorlage eines Test-/ Impf- oder
Genesungsnachweises (?3 G?). Darüber hinaus ist eine datenschutzkonforme
Kontakterfassung notwendig.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den maßgeblichen Schwellenwert von
35 an fünf aufeinander folgenden Tagen, entfällt nach dieser Verordnung
für Sport im Innenbereich die Pflicht zur Kontakterfassung und die Vorlage
eines Test-/ Impf- oder Genesungsnachweises (?3 G?) am übernächsten Tag.
Informationen der Stadt Leipzig
Nach §4 Absatz 4 ist ein Testnachweis nicht erforderlich für Schülerinnen
und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und
Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr bzw. die noch nicht eingeschult wurden sowie Personen die
entweder genesen oder vollständig geimpft sind.
Maßnahmen bei Erreichen der Vorwarnstufe (§ 8)
Während der Vorwarnstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf-
oder Genesungsnachweises (?3 G?) sowie zur Kontakterfassung.
Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn zuvor an fünf
aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den
Wert von 7,00 überschreitet und 650 Betten auf den Normalstationen oder
180 Betten auf den Intensivstationen sächsischer Krankenhäuser mit
COVID-19-Patienten belegt sind.
Nach §4 Absatz 4 ist ein Testnachweis nicht erforderlich für Schülerinnen
und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und
Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis zum vollendeten 6.
Lebensjahr bzw. die noch nicht eingeschult wurden sowie Personen die
entweder genesen oder vollständig geimpft sind.
Maßnahmen bei Erreichen der Überlastungsstufe (§ 9)
Mit Erreichen der Überlastungsstufe ist Sport im Innenbereich nur noch mit
Impf- oder Genesungsnachweis (?2 G?) möglich sowie entsprechender
Kontakterfassung.
Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn zuvor an fünf
aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen den Wert
von 12,00 überschreitet und 1.300 Betten auf den Normalstationen oder 420
Betten auf den Intensivstationen mit COVID-19-Patienten belegt sind.
Der Impf- oder Genesenennachweis kann nach § 4 Absatz 2 durch einen
Testnachweis ersetzt werden, wenn 1.die verpflichtete Person das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder 2.für die verpflichtete Person
aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.
Unabhängig von den oben genannten Regelungen bleibt grundsätzlich erlaubt:
Die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen
Studiengän-gen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen sowie
für Leistungssport-lerinnen und -sportler der Bundes- und Landeskader,
lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und
-sportler.
Ergänzende Regelungen zu Großveranstaltungen (§ 10):
Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000
Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und
Veranstaltungsort.
Hierzu werden unter §10 der Verordnung entsprechende Maßgaben getroffen,
die es zu berücksichtigen gilt. Unter anderem gelten auch hier wieder
unterschiedliche Regelungen bei Erreichen der verschiedenen Stufen (35er
Inzidenz, Vorwarn- und Überlastungsstufe).
Bitte beachten Sie, dass für den überregionalen Spiel- und
Wettkampfbetrieb die entsprechenden Vorgaben des Landes sowie des
jeweiligen Landkreises und/oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gelten.
Einführung des ?2G-Optionsmodells? (§ 6a)
Mit der neuen Verordnung wird das optionale 2G-Modell eingeführt.
Kommt dieses zur Anwendung besteht keine Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes oder zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine
Beschränkung hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität. Es muss
gewährleistet werden, dass beim Betrieb, der Veranstaltung oder dem
Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die über einen Impf- oder
Genesenennachweis verfügen.
Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem
zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Hierzu werden
unter §6a der Verordnung entsprechende Vorgaben bzgl. der zu
übermittelnden Daten getroffen, die es zu berücksichtigen gilt. Bei
Anwendung der 2G-Option im Rahmen des Sporttreibens auf kommunalen
Sportanlagen, ist das Amt für Sport schriftlich zu informieren..
Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit
Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird "2G" verpflichtend.
Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeitszeitraum
bis zum 20.10.2021 finden Sie auf der Webseite Amtliche Bekanntmachungen
des Freistaates Sachsen.
Die aktuellen Zahlen für Leipzig finden Sie auf der Seite Informationen
zum Coronavirus der Stadt Leipzig sowie auf der Seite Infektionsfälle in
Sachsen des Freistaates Sachsen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung
hinsichtlich der Sportstättenvergabe (Telefon 0341 123-9425/ 0341
123-9426) sowie das Sachgebiet Objektverwaltung/ Objektbewirtschaftung für
die Pachtsportvereine (Telefon 0341 123-9440 / 0341 123-9429) gern zur
Verfügung.
Gern verweisen wir auch auf die Corona FAQ (Häufig gestellten Fragen) des
Landessportbundes Sachsen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Büchel
Amtsleiterin
_____________________________________
Stadt Leipzig, Der Oberbürgermeister
Dezernat Umwelt, Klima, Ordnung und Sport
Amt für Sport
Am Sportforum 3, 04105 Leipzig
Tel.: 0341/ 123 94 00
Fax: 0341/ 983 20 06
E-Mail:
Internet: http://www.leipzig.de