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Neue Corona-Schutz-Verordnung, gültig ab 26.08.2021, Hinweise zur Nutzung von kommunalen Sportanlagen in Leipzig
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Leipziger Sports,
sehr geehrte Damen und Herren,
zum Ende der Sommerferien hat das Sächsische Kabinett am 24.08.2021 die Novellierung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Nachfolgend möchten wir Sie über die neuen Regelungen im Rahmen der sportlichen Betätigungen auf unseren Sportanlagen informieren.
Wird der Sieben-Tages-Inzidenzwert von 35 an fünf Tagen in Folge, im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt überschritten, besteht gemäß § 7 ab dem übernächsten Tag für Sport im Innenbereich die Pflicht zur Vorlage eines Test-/ Impf- oder Genesungsnachweises („3 G“). Darüber hinaus ist eine datenschutzkonforme Kontakterfassung gemäß §3 der Verordnung notwendig.
Gleichzeitig gelten inzidenzunabhängig, mit der neuen Verordnung, sogenannte „Vorwarn- und Überlastungsstufen“:
Vorwarnstufe (§ 8)
Sind im Freistaat Sachsen mindestens 650 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 210 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt, besteht die Vorwarnstufe.
Während der Vorwarnstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises („3 G“) sowie die Kontakterfassung.
Darüber hinaus sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Überlastungsstufe (§ 9)
Sind im Freistaat Sachsen mindestens 1.300 Krankenhausbetten der Normalstationen oder 420 Krankenhausbetten der Intensivstationen mit COVID-19-Erkrankten belegt, besteht eine Überlastungsstufe. Während der Überlastungsstufe gilt die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises sowie die Kontakterfassung.
Während der Geltung der Überlastungsstufe sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet
1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und von Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht,
2. mit einer weiteren Person.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt.
Achtung: Mit Erreichen der Überlastungsstufe ist Sport im Innenbereich nur noch mit Impf- oder Genesungsnachweis („2 G“) möglich. Ein Testnachweis reicht dann nicht mehr aus.
Unabhängig von den oben genannten Regelungen bleibt grundsätzlich erlaubt (§ 7, Absatz 3):
Die Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, Sportunterricht, sportwissenschaftlichen Studiengängen, der vertiefenden sportlichen Ausbildung sowie für lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler und Berufssportlerinnen und -sportler.
Ergänzende Regelungen zu Großveranstaltungen (§ 10):
Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort.
Hierzu werden unter §10 der Verordnung entsprechende Maßgaben getroffen, die es zu berücksichtigen gilt. Unter anderem gelten auch hier wieder unterschiedliche Regelungen bei Erreichen der verschiedenen Stufen (35er Inzidenz, Vorwarn- und Überlastungsstufe).
Bitte beachten Sie, dass für den überregionalen Spiel- und Wettkampfbetrieb die entsprechenden Vorgaben des Landes sowie des jeweiligen Landkreises und/oder der jeweiligen kreisfreien Stadt gelten.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen gem. neuer Verordnung sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen!
Im Rahmen der Fürsorgepflicht für alle Sportlerinnen und Sportler bitten wir Sie das beigefügte "Bestätigungsformular" zu unterzeichnen. Damit bestätigen Sie uns die Einhaltung der aktuell gültigen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung im Zusammenhang mit der sportlichen Betätigung auf unseren Sportanlagen.
Wir bitten Sie das Bestätigungsformular bis zum 13.09.2021, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Überschreitung des Schwellenwertes von 35 vollständig ausgefüllt an
Darüber hinaus haben wir Ihnen eine Vorlage zur Kontakterfassung (§ 3) als Anlage beigefügt. Die Verwendung ist Ihnen freigestellt. Eine Übermittlung an das Sportamt ist nicht notwendig.
Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der Aushändigung an die für die Kontaktnachverfolgung zuständigen Behörden verarbeitet werden.
Die Daten sind vier Wochen nach Erhebungsdatum zu löschen oder zu vernichten.
Die aktuelle Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mit Gültigkeitszeitraum bis zum 22.09.2021 finden Sie auf der Webseite Amtliche Bekanntmachungen des Freistaates Sachsen.
Die aktuellen Zahlen für Leipzig finden Sie auf der Seite Informationen zum Coronavirus der Stadt Leipzig sowie auf der Seite Infektionsfälle in Sachsen des Freistaates Sachsen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Amt für Sport, Sachgebiet Sportförderung hinsichtlich der Sportstättenvergabe (Telefon 0341 123-9425/ 0341 123-9426) sowie das Sachgebiet Objektverwaltung/ Objektbewirtschaftung für die Pachtsportvereine (Telefon 0341 123-9440 / 0341 123-9429) gern zur Verfügung.
Gern verweisen wir auch auf die Corona FAQ (Häufig gestellten Fragen) des Landessportbundes Sachsen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Büchel
Amtsleiterin
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Stadt Leipzig, Der Oberbürgermeister
Dezernat Umwelt, Klima, Ordnung und Sport
Amt für Sport
Am Sportforum 3, 04105 Leipzig
Tel.: 0341/ 123 94 00
Fax: 0341/ 983 20 06
E-Mail:
Internet: http://www.leipzig.de